Satzung

des Vereins ZUKUNFT neu LEBEN e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen ZUKUNFT neu LEBEN und führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

  1. Die Förderung der Erziehung, Bildung und Kultur, wie z. B. die Durchführung von Veranstaltungen oder verschiedenen Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene oder die Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
  2. Die Förderung der Gesundheit, wie z. B. die Durchführung von Workshops zu gesunder und vollwertiger Ernährung, die Verarbeitung von Naturprodukten, Gesundheitskurse, Sportförderung, Bewegungsförderung und Motivation.
  3. Die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, wie z. B. die Durchführung von Pflanzenzucht, die Pflege von natur- und tiergerechten Gärten, Biotopen und Streuobstwiesen, Müllsammelaktionen, Maßnahmen zum Ressourcenschutz und zur Mülltrennung.
  4. Die Förderung der Pflanzenzucht, wie z. B. die Durchführung von Vorträgen und Workshops zu naturgemäßer Gartenbewirtschaftung und Imkerei oder der Erhalt vom aussterbenden bedrohten Arten durch Samen- und Pflanzenvermehrung.
  5. Die Durchführung eigener Projekte zur Förderung eines nachhaltigen Vereinsleben.
  6. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Der überwiegende Tätigkeitsbereich des Vereins liegt in Thüringen. Der Verein kann darüber hinaus überall Dienstleistungen anbieten, die dem Vereinszweck dienen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26s EstG erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und seine Ziele unterstützt. Bei juristischen Personen ist ein Vertreter namentlich zu bestimmen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erhoben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Verein besteht aus
    1. Aktiven Mitgliedern
    1. Passiven Mitgliedern
    1. Ehrenamtlichen Mitgliedern
    1. Fördermitgliedern
  4. Fördermitglieder können alle interessierten Personen, Unternehmen, Organisationen und Vereine werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten. Die Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus anderen wichtigen Gründen.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde zu. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  5. Nach einem nicht bezahlten Beitrag erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Folgemonats automatisch.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
  2. In dieser Beitrags-/Finanzordnung kann die Mitgliederversammlung Art, Umfang und Fälligkeit der Beiträge regeln. Näheres bestimmt die Beitragsordnung.
  3. Die Beiträge für Fördermitglieder sind frei wählbar.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf auch digital stattfinden, wenn es die Umstände erfordern.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (E-Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung an die im Mitgliedsantrag angegebene E-Mail- oder Postadresse.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für kurzfristig zu besprechende Themen wird in jeder Mitgliederversammlung der Punkt „Sonstiges“ eingeplant.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  6. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl des Kassenprüfers/Rechnungsprüfers
  10. Bestätigung von Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  11. Bestätigung der Mindesthöhe des Mitgliederbeitrages
  12. Bestätigung der Beitragsordnung
  13. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
  14. Änderung der Satzung
  15. Auflösung des Vereins
  16. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Die jährliche Mitgliederversammlung kann auch digital (Online-Meeting) durchgeführt werden.
  • Die Einberufung der digitalen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (E-Mail oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung an die im Mitgliedsantrag angegebene E-Mail- oder Postadresse.
  • Anträge zur Tagesordnung er digitalen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • Zu den Aufgaben der digitalen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers/Rechnungsprüfers
  • Bestätigung von Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Bestätigung der Mindesthöhe des Mitgliederbeitrages
  • Bestätigung der Beitragsordnung
  • Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  • Schatzmeister (Vorstand im Sinne § 26 BGB)
  • Schriftführer (Vorstand im Sinne § 26 BGB)
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins unter der Beachtung der in der Satzung genannten Zielsetzungen. Er ist zuständig für die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung besteht. Er bestellt den Geschäftsführer. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke kann er zudem hauptamtliche Mitarbeiter einstellen und die Höhe der Vergütung regeln.
  • Der Vorstand handelt mit Einzelvertretungsberechtigung im Sinne des § 26 BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  • Der Vorstand besteht zusätzlich aus mind. 4 max. 5 Beisitzern. Die Beisitzer sind nicht beschlussfähig, arbeiten aber beratend im Vorstand mit.
  • Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  • Den Mitgliedern des Vorstandes kann jährlich eine Ehrenamtspauschale entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gezahlt werden, wenn dies die finanzielle Lage des Vereins zulässt.
  • Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.

§ 10 Führen von Protokollen

  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Der Rechnungsprüfer darf weder Mitglied des Vorstandes noch Angestellter des Vereins sein.
  2. Der Rechnungsprüfer erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Heimatverein Tunzenhausen e. V.

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätig Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

  1. Mit Einreichung des unterschriebenen Mitgliedsantrages stimmt der Antragsteller der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur vereinsinternen Verwendung zu.
  2. Ausscheidende Vorstandsmitglieder verpflichten sich im Rahmen der Gesetzte alle personenbezogenen Daten zu löschen, nicht zu verwenden, nicht weiterzugeben.

Erfurt, den 20.01.2025

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